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89/08/0188•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0188
89/08/0188Verwaltungsgerichtshof30.04.1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verschulden Andere rechtliche Beurteilung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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