Verwaltungsgerichtshof 89/08/0188

89/08/0188Verwaltungsgerichtshof30.04.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verschulden Andere rechtliche Beurteilung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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