Verwaltungsgerichtshof 89/08/0185

89/08/0185Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Gutachten Parteiengehör Entgelt Begriff Sachbezug Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0185

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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