Verwaltungsgerichtshof 89/08/0165

89/08/0165Verwaltungsgerichtshof18.12.1990

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Kollektivvertrag Sondervereinbarung Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ablehnung eines Beweismittels Mindestlohn

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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