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89/08/0142•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0142
89/08/0142Verwaltungsgerichtshof24.04.1990
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
Der Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 12. April 1989 wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- (darin enthalten S 540,-- Stempelgebührenersatz) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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