Verwaltungsgerichtshof 89/08/0118

89/08/0118Verwaltungsgerichtshof22.01.1991

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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