Verwaltungsgerichtshof 89/08/0116

89/08/0116Verwaltungsgerichtshof22.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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