Verwaltungsgerichtshof 89/08/0109

89/08/0109Verwaltungsgerichtshof27.06.1989

Regest

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Parteistellung Parteienantrag Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989080109.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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