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89/08/0033•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0033
89/08/0033Verwaltungsgerichtshof13.03.1990
Instanzenzug Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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