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89/08/0028•Verwaltungsgerichtshof 89/08/0028
89/08/0028Verwaltungsgerichtshof19.09.1989
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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