Verwaltungsgerichtshof 89/08/0011

89/08/0011Verwaltungsgerichtshof13.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Höhe der Sondernotstandshilfe im Zeitraum vom 29. September bis 31. Oktober 1986 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.830,-- (darin enthalten S 720,-- Bundesstempel) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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