Verwaltungsgerichtshof 89/08/0010

89/08/0010Verwaltungsgerichtshof14.03.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/08/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989080010.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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