Verwaltungsgerichtshof 89/07/0190

89/07/0190Verwaltungsgerichtshof25.09.1990

Regest

Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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