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89/07/0186•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0186
89/07/0186Verwaltungsgerichtshof11.12.1990
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
A. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte 2b) und 4) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
B. Im übrigen, d.h. soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2a), c) und d) des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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