Verwaltungsgerichtshof 89/07/0159

89/07/0159Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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