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89/07/0144•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0144
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III B), und zwar soweit er sich an die Beschwerdeführerin richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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