Verwaltungsgerichtshof 89/07/0126

89/07/0126Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der die Einleitung von Zink betreffenden Anordnung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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