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89/07/0114•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0114
89/07/0114Verwaltungsgerichtshof30.06.1992
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.672,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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