Verwaltungsgerichtshof 89/07/0103

89/07/0103Verwaltungsgerichtshof02.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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