Verwaltungsgerichtshof 89/07/0076

89/07/0076Verwaltungsgerichtshof19.06.1990

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung übergangene Partei

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0076

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

1. ) Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien SK-Gesellschaft m.b.H. Co KG. L-Gesellschaft m.b.H. Co KG und AS Kommanditgesellschaft werden als unbegründet abgewiesen.

Diese drei beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin SK-Gesellschaft m.b.H. Co KG hat der zu Zl. 89/07/0076 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin L-Gesellschaft m.b.H. Co KG hat der zu Zl. 89/07/0085 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin AS Kommanditgesellschaft hat der zu Zl. 89/07/0086 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.

2. ) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zu Zl. 89/07/0084 beschwerdeführenden Partei NPF-AG in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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