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89/07/0076•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0076
89/07/0076Verwaltungsgerichtshof19.06.1990
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung übergangene Partei
1. ) Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien SK-Gesellschaft m.b.H. Co KG. L-Gesellschaft m.b.H. Co KG und AS Kommanditgesellschaft werden als unbegründet abgewiesen.
Diese drei beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin SK-Gesellschaft m.b.H. Co KG hat der zu Zl. 89/07/0076 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin L-Gesellschaft m.b.H. Co KG hat der zu Zl. 89/07/0085 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin AS Kommanditgesellschaft hat der zu Zl. 89/07/0086 mitbeteiligten Partei NPF-AG Aufwendungen in der Höhe von S 10.550,-- zu ersetzen.
2. ) Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zu Zl. 89/07/0084 beschwerdeführenden Partei NPF-AG in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dieser Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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