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89/07/0066•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0066
89/07/0066Verwaltungsgerichtshof02.02.1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) FL-GmbH und 2.) b) Mag. HST werden insoweit als unbegründet abgewiesen, als diese Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Einräumung von Leitungsdienstbarkeiten zugunsten der mitbeteiligten Partei bekämpfen; im übrigen werden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen.
Die zu 1.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten
Partei
Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,- -binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 2.) genannten beiden Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zu 3.) genannte Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 920,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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