Verwaltungsgerichtshof 89/07/0038

89/07/0038Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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