89/07/0024•Verwaltungsgerichtshof 89/07/0024
89/07/0024Verwaltungsgerichtshof19.09.1989
Amtsbekannte Funktionäre
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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