Verwaltungsgerichtshof 89/07/0006

89/07/0006Verwaltungsgerichtshof13.06.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/07/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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