Verwaltungsgerichtshof 89/06/0212

89/06/0212Verwaltungsgerichtshof24.01.1991

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Befangenheit von Sachverständigen Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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