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89/06/0197•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0197
89/06/0197Verwaltungsgerichtshof24.01.1991
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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