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89/06/0196•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0196
89/06/0196Verwaltungsgerichtshof13.12.1990
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener Wirkungsbereich Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Einfluß auf die Sachentscheidung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je S 1.380,-- (insgesamt S 2.760,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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