Verwaltungsgerichtshof 89/06/0188

89/06/0188Verwaltungsgerichtshof17.05.1991

Regest

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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