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89/06/0184•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0184
89/06/0184Verwaltungsgerichtshof13.12.1990
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Beweismittel Urkunden Grundsatz der Unbeschränktheit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2 Baubewilligung BauRallg6
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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