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89/06/0175•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0175
89/06/0175Verwaltungsgerichtshof21.06.1990
Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein "zu einem anderen Bescheid" Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Der Bescheid wird, soweit er der Stmk. Landesregierung zuzurechnen ist (Spruch II), wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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