Verwaltungsgerichtshof 89/06/0170

89/06/0170Verwaltungsgerichtshof26.04.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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