Verwaltungsgerichtshof 89/06/0165

89/06/0165Verwaltungsgerichtshof20.09.1990

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Inhalt der Berufungsentscheidung Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Erlassung eines Benützungsverbotes bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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