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89/06/0157•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0157
89/06/0157Verwaltungsgerichtshof11.04.1991
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und im damit zusammenhängenden Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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