Verwaltungsgerichtshof 89/06/0124

89/06/0124Verwaltungsgerichtshof20.09.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gehsteigherstellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0124

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von S 9.390,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

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