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89/06/0124•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0124
89/06/0124Verwaltungsgerichtshof20.09.1990
Planung Widmung BauRallg3 Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gehsteigherstellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von S 9.390,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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