Verwaltungsgerichtshof 89/06/0123

89/06/0123Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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