Verwaltungsgerichtshof 89/06/0122

89/06/0122Verwaltungsgerichtshof24.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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