Verwaltungsgerichtshof 89/06/0113

89/06/0113Verwaltungsgerichtshof11.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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