Verwaltungsgerichtshof 89/06/0110

89/06/0110Verwaltungsgerichtshof19.09.1991

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnungseigentumsgemeinschaft Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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