Verwaltungsgerichtshof 89/06/0100

89/06/0100Verwaltungsgerichtshof20.09.1990

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Ermessen besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Ermessen VwRallg8 Inhalt des Spruches Diverses Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Ermessen "zu einem anderen Bescheid" Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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