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89/06/0100•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0100
89/06/0100Verwaltungsgerichtshof20.09.1990
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Ermessen besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Ermessen VwRallg8 Inhalt des Spruches Diverses Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Ermessen "zu einem anderen Bescheid" Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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