Verwaltungsgerichtshof 89/06/0097

89/06/0097Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Regest

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm der den Spruchteil IV des Bescheides des Magistrates der Stadt Salzburg vom 21. Mai 1981 bestätigende Spruchteil B) 4.) des Bescheides der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom 21. September 1981 betreffend die Beseitigung der Einfriedungsmauer aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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