Verwaltungsgerichtshof 89/06/0096

89/06/0096Verwaltungsgerichtshof11.10.1990

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0096

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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