Verwaltungsgerichtshof 89/06/0086

89/06/0086Verwaltungsgerichtshof24.09.1992

Regest

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Spruch

Das Verfahren wird, soweit es die Plakatanschlagtafeln auf den Bauplätzen 3174/1 und 2705/1 betrifft, als gegenstandslos erklärt und gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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