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89/06/0050•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0050
89/06/0050Verwaltungsgerichtshof28.06.1990
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Der zu Punkt 1. genannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin (zu 1.) Aufwendungen von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Land Steiermark Aufwendungen (zu 2. und 3.) in der Höhe von je S 2.760,--, insgesamt somit S 5.520,- und der mitbeteiligten Gemeinde A Aufwendungen (zu 2. und 3.) von je S 10.170,--, insgesamt somit S 20.340,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
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