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89/06/0018•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0018
89/06/0018Verwaltungsgerichtshof13.12.1990
Grundsatz der Gleichwertigkeit Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 freie Beweiswürdigung Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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