Verwaltungsgerichtshof 89/06/0016

89/06/0016Verwaltungsgerichtshof18.05.1989

Regest

Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989060016.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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