89/06/0016•Verwaltungsgerichtshof 89/06/0016
89/06/0016Verwaltungsgerichtshof18.05.1989
Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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