Verwaltungsgerichtshof 89/06/0002

89/06/0002Verwaltungsgerichtshof28.02.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/06/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen von S 2.760,- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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