Verwaltungsgerichtshof 89/05/0219

89/05/0219Verwaltungsgerichtshof15.05.1990

Regest

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen von S 2.760,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.590,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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