Verwaltungsgerichtshof 89/05/0143

89/05/0143Verwaltungsgerichtshof14.11.1989

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes aufrecht erhalten und diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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