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89/05/0143•Verwaltungsgerichtshof 89/05/0143
89/05/0143Verwaltungsgerichtshof14.11.1989
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit das erstinstanzliche Straferkenntnis bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes aufrecht erhalten und diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben worden ist; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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