Verwaltungsgerichtshof 89/05/0116

89/05/0116Verwaltungsgerichtshof18.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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