Verwaltungsgerichtshof 89/05/0100

89/05/0100Verwaltungsgerichtshof20.02.1990

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0100

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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