Verwaltungsgerichtshof 89/05/0092

89/05/0092Verwaltungsgerichtshof20.02.1990

Regest

Ermessen VwRallg8

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 89/05/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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